Seit 2025 bilden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag — das sogenannte Entlastungsbudget. Was früher zwei getrennte Töpfe mit eigenen Regeln waren, lässt sich jetzt flexibel kombinieren. Wir erklären Ihnen, was das für Ihre Familie bedeutet, planen den Einsatz des Budgets und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) ersetzt die private Pflegeperson zu Hause, Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) versorgt vorübergehend in einer Einrichtung — etwa nach einem Klinikaufenthalt. Früher hatte jede Leistung ihr eigenes Budget, und die Übertragung zwischen beiden war kompliziert.
Seit 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag: Sie entscheiden flexibel, wofür Sie ihn einsetzen — mehr Vertretung zu Hause, mehr Kurzzeitpflege oder eine Mischung. Die aktuelle Höhe des Jahresbetrags nennen wir Ihnen im Erstgespräch und rechnen gemeinsam durch, was in Ihrem Jahr noch verfügbar ist.
Wir prüfen Ihren Anspruch, fragen bei der Pflegekasse den aktuellen Stand ab und verschaffen Ihnen einen klaren Überblick — auf Monats- und Jahresebene. So verfällt am Jahresende kein Geld, das Ihnen zugestanden hätte.
Urlaub im Sommer, Entlastung im Alltag, Reserve für den Notfall: Wir planen mit Ihnen, wie sich das Budget sinnvoll über das Jahr verteilt — und passen den Plan an, wenn sich Ihre Situation ändert.
Den Anteil für die Vertretung zu Hause setzen wir direkt um — stundenweise bis mehrwöchig, mit festen Bezugspersonen. Details unter Verhinderungspflege.
Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab und kennzeichnen jeden Beleg eindeutig — Sie sehen jederzeit, welche Leistung aus welchem Topf bezahlt wurde. Kein Papierchaos, keine offenen Fragen.
Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich (§ 45b SGB XI) ist ein eigener Anspruch und wird nicht auf das Jahresbudget angerechnet. Wofür er sich einsetzen lässt, zeigen wir unter Entlastungsleistungen.
Im Erstgespräch prüfen wir Pflegegrad, Anspruch und den aktuellen Verbrauch. Sie erfahren konkret, wie viel Budget in diesem Jahr noch zur Verfügung steht.
Gemeinsam legen wir fest, wofür das Budget eingesetzt wird — Vertretung zu Hause, Kurzzeitpflege oder beides. Wir denken auch an eine Reserve für Unvorhergesehenes.
Wir erbringen die Leistungen, dokumentieren jeden Einsatz und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Über den Budgetstand halten wir Sie laufend auf dem Laufenden.
Das Entlastungsbudget speist sich aus zwei Leistungen der Pflegekasse, die seit 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag bilden. Daneben gibt es weitere Ansprüche, die unabhängig davon bestehen.
| Kostenträger | Leistung | § | Betrag |
|---|---|---|---|
| Pflegekasse | Verhinderungspflege — Vertretung der privaten Pflegeperson zu Hause, bis zu 56 Tage im Jahr, stundenweise bis mehrwöchig. | § 39 SGB XI | aus dem Jahresbetrag |
| Pflegekasse | Kurzzeitpflege — vorübergehende Versorgung in einer Einrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Übergangssituationen. | § 42 SGB XI | aus dem Jahresbetrag |
| Pflegekasse | Gemeinsamer Jahresbetrag für beide Leistungen — flexibel aufteilbar. Die aktuelle Höhe nennen wir Ihnen im Erstgespräch. | § 39, § 42 SGB XI | Höhe im Erstgespräch |
| Pflegekasse | Unabhängig davon: der Entlastungsbetrag für Betreuung und Alltagshilfen, bereits ab Pflegegrad 1. | § 45b SGB XI | 131 € monatlich |
Was in Ihrem Kalenderjahr noch verfügbar ist, fragen wir für Sie bei der Pflegekasse ab. Stand: Juli 2026. Ihren individuellen Anspruch prüfen wir im kostenlosen Erstgespräch.
Wir prüfen, welche Ansprüche Sie haben und wie viel davon noch ungenutzt ist — und machen daraus einen konkreten Entlastungsplan. Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bilden seit 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag, dessen Höhe gesetzlich festgelegt ist und angepasst werden kann. Die aktuelle Höhe und Ihren persönlichen Reststand nennen wir Ihnen im kostenlosen Erstgespräch — inklusive Abfrage bei Ihrer Pflegekasse.
Früher hatten Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege getrennte Budgets mit komplizierten Übertragungsregeln. Jetzt gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag, den Sie flexibel auf beide Leistungen verteilen können — mehr Vertretung zu Hause, mehr Kurzzeitpflege oder eine Mischung.
Nein. Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) ist ein eigener Anspruch von 131 € monatlich, der ab Pflegegrad 1 zusteht und zusätzlich zum Jahresbetrag genutzt werden kann — etwa für Betreuung und Alltagshilfen.
Der Jahresbetrag gilt pro Kalenderjahr — was am Jahresende ungenutzt bleibt, ist in der Regel verloren. Genau deshalb lohnt der Budgetcheck: Viele Familien verschenken Ansprüche, die ihnen zustehen. Wir prüfen Ihren Stand und planen den Einsatz rechtzeitig.