Der gemeinsame Jahresbetrag – einfach erklärt
Seit 2025 bilden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag — das sogenannte Entlastungsbudget. Was früher zwei getrennte Töpfe mit eigenen Regeln waren, lässt sich jetzt flexibel kombinieren. Wir erklären Ihnen, was das für Ihre Familie bedeutet, planen den Einsatz des Budgets und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
- Ein Betrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- Frei aufteilbar über das Kalenderjahr
- Wir prüfen Ihren Reststand bei der Kasse

Kurz erklärt
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden seit 2025 aus einem gemeinsamen Jahresbetrag bezahlt – derzeit 3.539 € pro Kalenderjahr. Sie entscheiden selbst, wie viel davon in die Vertretung zu Hause und wie viel in eine Kurzzeitpflege fließt. Viele kennen diesen Topf auch als „Entlastungsbudget“.
Ein Topf, zwei Leistungen
Verhinderungspflege
Vertretung zu Hause, wenn die pflegende Person verhindert ist – stundenweise bis mehrere Wochen (§ 39 SGB XI).
Kurzzeitpflege
Vorübergehend in einer Einrichtung, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt (§ 42 SGB XI).
Gemeinsamer Jahresbetrag
3.539 € pro Kalenderjahr für beide zusammen – aufteilbar, wie es für Ihre Familie passt.
Was hinter dem Entlastungsbudget steckt
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) ersetzt die private Pflegeperson zu Hause, Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) versorgt vorübergehend in einer Einrichtung — etwa nach einem Klinikaufenthalt. Früher hatte jede Leistung ihr eigenes Budget, und die Übertragung zwischen beiden war kompliziert.
Seit 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag: Sie entscheiden flexibel, wofür Sie ihn einsetzen — mehr Vertretung zu Hause, mehr Kurzzeitpflege oder eine Mischung. Im Erstgespräch rechnen wir gemeinsam durch, was in Ihrem Jahr noch verfügbar ist.
Wie viel ist noch übrig? Rechnen Sie nach
Tragen Sie ein, was in diesem Kalenderjahr schon für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege abgerechnet wurde. Der Rechner zieht es vom Jahresbetrag ab. Die genauen Zahlen stehen in den Abrechnungen – oder wir fragen sie für Sie bei der Pflegekasse ab.
Womit wir Sie konkret unterstützen
Budgetcheck: Was steht Ihnen zu, was ist verbraucht?
Wir prüfen Ihren Anspruch, fragen bei der Pflegekasse den aktuellen Stand ab und verschaffen Ihnen einen klaren Überblick — auf Monats- und Jahresebene. So verfällt am Jahresende kein Geld, das Ihnen zugestanden hätte.
Planung über das Jahr
Urlaub im Sommer, Entlastung im Alltag, Reserve für den Notfall: Wir planen mit Ihnen, wie sich das Budget sinnvoll über das Jahr verteilt — und passen den Plan an, wenn sich Ihre Situation ändert.
Verhinderungspflege aus einer Hand
Den Anteil für die Vertretung zu Hause setzen wir direkt um — stundenweise bis mehrwöchig, mit festen Bezugspersonen. Details unter Verhinderungspflege.
Direkte Kassenabrechnung, klare Belege
Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab und kennzeichnen jeden Beleg eindeutig — Sie sehen jederzeit, welche Leistung aus welchem Topf bezahlt wurde. Kein Papierchaos, keine offenen Fragen.
Der Entlastungsbetrag kommt obendrauf
Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich (§ 45b SGB XI) ist ein eigener Anspruch und wird nicht auf das Jahresbudget angerechnet. Wofür er sich einsetzen lässt, zeigen wir unter Entlastungsleistungen.
Wer zahlt — und was gehört zusammen?
Das Entlastungsbudget speist sich aus zwei Leistungen der Pflegekasse, die seit 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag bilden. Daneben gibt es weitere Ansprüche, die unabhängig davon bestehen.
| Wer zahlt | Leistung | Rechtsgrundlage | Betrag |
|---|---|---|---|
| Pflegekasse | Verhinderungspflege — Vertretung der privaten Pflegeperson zu Hause, bis zu 56 Tage im Jahr, stundenweise bis mehrwöchig. | § 39 SGB XI | aus dem Jahresbetrag |
| Pflegekasse | Kurzzeitpflege — vorübergehende Versorgung in einer Einrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Übergangssituationen. | § 42 SGB XI | aus dem Jahresbetrag |
| Pflegekasse | Gemeinsamer Jahresbetrag für beide Leistungen — flexibel aufteilbar. | § 39, § 42 SGB XI | 3.539 € |
| Pflegekasse | Unabhängig davon: der Entlastungsbetrag für Betreuung und Alltagshilfen, bereits ab Pflegegrad 1. | § 45b SGB XI | 131 € monatlich |
Was in Ihrem Kalenderjahr noch verfügbar ist, fragen wir für Sie bei der Pflegekasse ab. Ihren individuellen Anspruch prüfen wir im kostenlosen Erstgespräch. Stand: Oktober 2026.
Änderungen ab 2027 angekündigt
Für 2027 ist eine Pflegereform angekündigt, die auch diese Leistung betreffen kann. Beschlossen ist noch nichts – wir aktualisieren diese Seite, sobald feststeht, was gilt. Bis dahin gelten die hier genannten Regeln und Beträge. Stand der Beträge auf dieser Seite: Oktober 2026.
So kommen Sie an Ihr Budget
Anspruch und Reststand klären
Im Erstgespräch prüfen wir Pflegegrad, Anspruch und den aktuellen Verbrauch. Sie erfahren konkret, wie viel Budget in diesem Jahr noch zur Verfügung steht.
Ergebnis: Klarheit über Ihr verfügbares Budget
Einsatz planen
Gemeinsam legen wir fest, wofür das Budget eingesetzt wird — Vertretung zu Hause, Kurzzeitpflege oder beides. Wir denken auch an eine Reserve für Unvorhergesehenes.
Ergebnis: Ein Jahresplan, der zu Ihrer Familie passt
Umsetzen und abrechnen
Wir erbringen die Leistungen, dokumentieren jeden Einsatz und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Über den Budgetstand halten wir Sie laufend auf dem Laufenden.
Ergebnis: Volle Entlastung, voller Überblick
Häufige Fragen zum Entlastungsbudget
Wie hoch ist das Entlastungsbudget?
Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beträgt 3.539 € pro Kalenderjahr (Stand: Oktober 2026). Wie viel davon bei Ihnen noch frei ist, fragen wir im kostenlosen Erstgespräch bei Ihrer Pflegekasse ab.
Was hat sich 2025 geändert?
Früher hatten Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege getrennte Budgets mit komplizierten Übertragungsregeln. Jetzt gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag, den Sie flexibel auf beide Leistungen verteilen können — mehr Vertretung zu Hause, mehr Kurzzeitpflege oder eine Mischung.
Wird der Entlastungsbetrag von 131 € auf das Budget angerechnet?
Nein. Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) ist ein eigener Anspruch von 131 € monatlich, der ab Pflegegrad 1 zusteht und zusätzlich zum Jahresbetrag genutzt werden kann — etwa für Betreuung und Alltagshilfen.
Verfällt ungenutztes Budget am Jahresende?
Der Jahresbetrag gilt pro Kalenderjahr — was am Jahresende ungenutzt bleibt, ist in der Regel verloren. Genau deshalb lohnt der Budgetcheck: Viele Familien verschenken Ansprüche, die ihnen zustehen. Wir prüfen Ihren Stand und planen den Einsatz rechtzeitig.
Ist der gemeinsame Jahresbetrag dasselbe wie das „Entlastungsbudget“?
Ja – mit „Entlastungsbudget“ ist meist dieser gemeinsame Topf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeint. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat ist etwas anderes: ein eigener Anspruch, der zusätzlich besteht.
Kostenloser Budgetcheck
Wir prüfen, welche Ansprüche Sie haben und wie viel davon noch ungenutzt ist — und machen daraus einen konkreten Entlastungsplan. Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden.