Entlastungsbetrag: Wofür Sie ihn nutzen können – und wann er verfällt
Kurz erklärt
Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € pro Monat (Stand: Oktober 2026) und steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu, die zu Hause leben. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern für anerkannte Hilfen erstattet. Was Sie in einem Jahr nicht nutzen, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegekasse nach § 45b SGB XI. Er soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person im Alltag stärken.
- Höhe: bis zu 131 € pro Monat (Stand: Oktober 2026).
- Für wen: alle Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden – schon ab Pflegegrad 1.
- Wie: zweckgebunden. Die Pflegekasse erstattet Kosten für anerkannte Hilfen. Eine Auszahlung zur freien Verwendung gibt es nicht.
- Extra-Antrag: nicht nötig. Der Anspruch besteht automatisch, sobald ein Pflegegrad vorliegt.
Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Er wird also nicht mit diesen Leistungen verrechnet.
Wofür können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen?
Das Gesetz nennt vier Bereiche. Entscheidend ist, dass der Anbieter dafür zugelassen oder anerkannt ist.
| Bereich | Beispiele | Hinweis |
|---|---|---|
| Tages- oder Nachtpflege | Eigenanteile, etwa für Verpflegung | Das eigene Tagespflege-Budget der Pflegekasse bleibt davon unberührt. |
| Kurzzeitpflege | Eigenanteile bei einem Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung | Ab Pflegegrad 2 gibt es dafür zusätzlich den Gemeinsamen Jahresbetrag. |
| Ambulanter Pflegedienst | Hilfe im Haushalt, Betreuung, Begleitung | Ab Pflegegrad 2 nicht für Körperpflege und andere Hilfen der Selbstversorgung. |
| Angebote zur Unterstützung im Alltag | Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Dienste | Muss nach Landesrecht anerkannt sein – in unserem Fall nach dem Recht von Baden-Württemberg. |
Besonderheit bei Pflegegrad 1
Nur bei Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag auch für Hilfen eines zugelassenen Pflegedienstes bei der Selbstversorgung genutzt werden – also etwa beim Waschen oder Anziehen. Ab Pflegegrad 2 gibt es dafür die Pflegesachleistung.
Was in der Regel nicht geht
- Bargeld für Nachbarn oder Bekannte, die nicht als Angebot anerkannt sind.
- Eine private Putzhilfe ohne Anerkennung.
- Kosten, die eine andere Leistung schon vollständig übernimmt.
Sie sind unsicher, ob ein Angebot anerkannt ist? Fragen Sie vorher bei der Pflegekasse nach – oder bei uns in der kostenlosen Beratung.
Wie kommen Sie an das Geld?
Der Entlastungsbetrag funktioniert als Erstattung. Es gibt zwei übliche Wege:
- Sie zahlen und reichen ein. Sie bezahlen die Rechnung und schicken sie mit einem kurzen Erstattungsantrag an die Pflegekasse. Auf der Rechnung muss erkennbar sein, welche Leistung erbracht wurde. Die Pflegekasse überweist Ihnen den Betrag.
- Der Anbieter rechnet direkt ab. In vielen Fällen können Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben. Dann rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab, und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
Wann verfällt der Entlastungsbetrag?
Nicht genutzte Beträge sammeln sich an. Das Gesetz erlaubt das in zwei Stufen:
- Innerhalb des Jahres: Was Sie in einem Monat nicht nutzen, wird in die folgenden Monate übertragen. Sie können also im Herbst Beträge aus dem Frühjahr einsetzen.
- Ins nächste Jahr: Was am 31. Dezember übrig ist, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfällt der Rest.
Reicht der Betrag nicht? Die Umwandlung der Sachleistung
Ab Pflegegrad 2 gibt es eine weitere Möglichkeit: Nutzen Sie die Pflegesachleistung nicht vollständig für einen Pflegedienst, können Sie bis zu 40 Prozent davon für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden (Umwandlungsanspruch, § 45a Abs. 4 SGB XI).
Das kann sinnvoll sein, wenn die Familie viel Betreuung oder Hilfe im Haushalt braucht, aber wenig Körperpflege. Wichtig: Was Sie umwandeln, fehlt beim Pflegegeld – denn das anteilige Pflegegeld richtet sich nach der nicht genutzten Sachleistung. Lassen Sie sich die Rechnung deshalb vorher durchgehen.
So setzen Familien den Entlastungsbetrag sinnvoll ein
- Feste Hilfe im Haushalt: zum Beispiel alle zwei Wochen putzen, Wäsche oder Einkaufen. Das nimmt Angehörigen viel Arbeit ab. Hauswirtschaft
- Betreuung zu Hause: Eine vertraute Betreuungskraft kommt regelmäßig – für Gespräche, Spaziergänge oder Beschäftigung. Betreuungsleistungen
- Tagespflege: Eigenanteile lassen sich oft über den Entlastungsbetrag abdecken. Tagespflege Casa Savone
- Kombinieren mit Verhinderungspflege: Ab Pflegegrad 2 kann stundenweise Verhinderungspflege dazukommen. So geht es: Verhinderungspflege stundenweise.
Wie viel Ihnen insgesamt zusteht, zeigt der Pflegekosten-Rechner. Den Überblick über alle Leistungen finden Sie in unserem Artikel Leistungen der Pflegekasse 2026.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Bis zu 131 € pro Monat (Stand: Oktober 2026). Er steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu, die zu Hause gepflegt werden.
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Einen eigenen Antrag auf den Anspruch brauchen Sie nicht – er besteht mit dem Pflegegrad. Für die Erstattung reichen Sie Rechnungen bei der Pflegekasse ein oder der Anbieter rechnet direkt ab.
Bis wann muss ich den Entlastungsbetrag aufbrauchen?
Was am Jahresende übrig ist, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfällt der Rest aus dem Vorjahr.
Kann ich mit dem Entlastungsbetrag eine Haushaltshilfe bezahlen?
Ja, wenn die Hilfe von einem zugelassenen Pflegedienst oder einem nach Landesrecht anerkannten Angebot kommt. Eine private Putzhilfe ohne Anerkennung wird in der Regel nicht erstattet.
Wird der Entlastungsbetrag mit dem Pflegegeld verrechnet?
Nein. Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Nur wenn Sie Sachleistung umwandeln (bis zu 40 Prozent), sinkt das anteilige Pflegegeld.
Quellen & fachliche Prüfung
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (öffnet in neuem Fenster)
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch (öffnet in neuem Fenster)
- § 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1 (öffnet in neuem Fenster)
- Bundesministerium für Gesundheit – Entlastungsbetrag (öffnet in neuem Fenster) – abgerufen am 09.10.2026
Beträge: Stand Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung.
- Autor
- Redaktion SAV Pflegeleicht
- Fachlich geprüft von
- Die fachliche Prüfung durch eine Pflegefachkraft steht noch aus.
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