Pflegereform 2027: Was sich für Pflegebedürftige und Angehörige ändern soll
Kurz erklärt
Für 2026 bleiben alle Leistungsbeträge unverändert. Ein Referentenentwurf (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG) sieht ab 2027 neue Budgets vor – beschlossen ist das aber noch nicht.
Wo steht die Pflegereform gerade?
Für die Pflegeversicherung liegt ein Referentenentwurf vor: das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG. Ein Referentenentwurf ist ein erster Gesetzentwurf aus einem Bundesministerium. Er ist eine Diskussionsgrundlage – kein geltendes Recht.
Bis aus einem Entwurf ein Gesetz wird, durchläuft er mehrere Stationen: Abstimmung in der Bundesregierung, Beratung im Bundestag, Befassung des Bundesrats. Auf diesem Weg ändern sich Inhalte oft noch deutlich.
Was gilt 2026?
Für 2026 bleiben alle Leistungsbeträge der Pflegekasse unverändert. Die wichtigsten Leistungen auf einen Blick:
| Leistung | Für wen | Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld | ab Pflegegrad 2, wenn Angehörige oder Bekannte pflegen | nach Pflegegrad gestaffelt | § 37 SGB XI |
| Pflegesachleistung | ab Pflegegrad 2, für Einsätze eines Pflegedienstes | nach Pflegegrad gestaffelt | § 36 SGB XI |
| Entlastungsbetrag | ab Pflegegrad 1, für Hilfe im Alltag | 131 € pro Monat | § 45b SGB XI |
| Gemeinsamer Jahresbetrag | ab Pflegegrad 2, für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | 3.539 € pro Jahr | § 42a SGB XI |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | ab Pflegegrad 1, z. B. Handschuhe, Desinfektion | bis 42 € pro Monat | § 40 SGB XI |
Mehr Einzelheiten zu jeder Leistung finden Sie in unserem Überblick Leistungen der Pflegekasse 2026.
Was plant der Entwurf ab 2027?
Der Entwurf sieht vor, die Leistungen ab 2027 neu zu ordnen und in Budgets zusammenzufassen. Genannt werden vier Budgets. Was sich dazu heute sagen lässt:
| Begriff im Entwurf | Was sich heute dazu sagen lässt |
|---|---|
| Entlastungsbudget (geplant) | Nach dem Entwurf könnte dieser Begriff künftig für das heutige Pflegegeld stehen. Achtung: Heute wird „Entlastungsbudget" oft für den Gemeinsamen Jahresbetrag verwendet – das ist etwas anderes. |
| Sachleistungsbudget (geplant) | Ein neuer Begriff aus dem Entwurf. Welche heutigen Leistungen darin aufgehen und in welcher Höhe, steht noch nicht fest. |
| Sozialraumbudget (geplant) | Ein neuer Begriff aus dem Entwurf. Inhalt, Höhe und Voraussetzungen stehen noch nicht fest. |
| Überbrückungsbudget (geplant) | Wird im Zusammenhang mit der heutigen Verhinderungspflege genannt. Einzelheiten stehen noch nicht fest. |
Warum wir keine Zahlen für 2027 nennen: Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, wären Beträge reine Spekulation. Wer Ihnen heute schon feste Summen für 2027 verspricht, kann das nicht seriös wissen.
Was bedeutet das für Familien in Karlsruhe und Umgebung?
Kurz gesagt: 2026 ändert sich nichts. Ab 2027 können sich Namen und Aufteilung der Leistungen ändern. Wie genau, entscheidet der Gesetzgeber. Zwei vereinfachte Beispiele zeigen, was das im Alltag heißt.
Die Beispiele sind ausgedacht und stark vereinfacht. Jede Pflegesituation ist anders – deshalb lohnt sich ein persönliches Gespräch.
Sollte ich jetzt etwas tun?
Ja – aber nicht wegen der Reform, sondern weil die heutigen Leistungen schon jetzt gelten:
- Pflegegrad nicht aufschieben. Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen. Wer auf die Reform wartet, verschenkt unter Umständen Geld. So geht es: Pflegegrad beantragen – der Leitfaden.
- Heutige Leistungen nutzen. Der Entlastungsbetrag (131 € pro Monat ab Pflegegrad 1, Stand: Oktober 2026) bleibt oft ungenutzt. Nicht genutzte Beträge verfallen nach einer Frist. So nutzen Sie den Entlastungsbetrag.
- Bestehender Pflegegrad: Wie bestehende Pflegegrade und laufende Leistungen in ein neues System übergehen, regelt erst das endgültige Gesetz. Dazu äußern wir uns, sobald es beschlossen ist.
- Unterlagen griffbereit halten. Bescheid der Pflegekasse, Gutachten und Belege über genutzte Leistungen helfen später, Ansprüche schnell zu klären.
Sie sind unsicher, was in Ihrer Situation sinnvoll ist? Rufen Sie uns an unter 07244 558 2747 oder vereinbaren Sie eine kostenlose Beratung.
Wir halten diese Seite aktuell
Diesen Artikel überarbeiten wir bei jedem wichtigen Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Hier sehen Sie, wann wir was geändert haben:
- Artikel veröffentlicht. Stand: Referentenentwurf (PNOG), nicht beschlossen. Leistungsbeträge 2026 unverändert.
Häufige Fragen
Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?
Nein. Bisher gibt es einen Referentenentwurf, das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Bis zu einem Beschluss kann sich noch vieles ändern. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald es Neuigkeiten gibt.
Ändern sich 2026 die Beträge der Pflegekasse?
Nein. Für 2026 bleiben alle Leistungsbeträge unverändert. Den aktuellen Stand finden Sie im Überblick Leistungen der Pflegekasse 2026.
Soll ich mit dem Pflegegrad-Antrag bis zur Reform warten?
Nein. Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen. Wer wartet, verschenkt unter Umständen Geld.
Was ist der Unterschied zwischen „Entlastungsbudget" und Gemeinsamem Jahresbetrag?
Heute meint „Entlastungsbudget" meist den gemeinsamen Topf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – wir nennen ihn Gemeinsamer Jahresbetrag. Im Reform-Entwurf könnte „Entlastungsbudget" künftig für das heutige Pflegegeld stehen. Beschlossen ist das nicht.
Quellen & fachliche Prüfung
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung (öffnet in neuem Fenster)
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (öffnet in neuem Fenster)
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag (öffnet in neuem Fenster)
- Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – Entwurf, nicht beschlossen
- Bundesministerium für Gesundheit – Informationen zur Pflegeversicherung (öffnet in neuem Fenster)
Beträge: Stand Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung.
- Autor
- Redaktion SAV Pflegeleicht
- Fachlich geprüft von
- Die fachliche Prüfung durch eine Pflegefachkraft steht noch aus.
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